Schulgesetz
Auzug aus - Berufs- und StudienorientierungRdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 21. 10. 2010 – 411-6.08.03.06-92511
6. Schülerbetriebspraktikum und Hochschulpraktikum
Schülerbetriebspraktika bieten Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit, die Berufs- und Arbeitswelt unmittelbar kennen zu lernen, sich mit ihr auseinander zu setzen und ihre Eignung für bestimmte Tätigkeiten zutreffender einzuschätzen. Um die Wirksamkeit der Schülerbetriebspraktika zu sichern, ist eine umfassende Vor- und Nachbereitung in der Schule unerlässlich.
Zur Erweiterung des Berufswahlspektrums soll das Interesse von Schülerinnen an technisch-naturwissenschaftlichen und anderen bislang frauenuntypischen Berufen, bei Schülern das Interesse an pädagogischen, pflegerischen und anderen männeruntypischen Berufen geweckt und gefördert werden.
6.1 Praktikumsdauer und -organisation
Über die Grundsätze der Durchführung und die Verteilung der Schülerbetriebspraktika entscheidet die Schulkonferenz im Rahmen der Beschlussfassung zum Schulprogramm nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 SchulG.
In den Klassen 9 oder 10 ist ein in der Regel zwei- bis dreiwöchiges Schülerbetriebspraktikum verbindlich. Darüber hinaus sind ab der 7. Klasse auch weitere Kurzzeitpraktika, sogenannte Schnupperpraktika, zulässig.In Gymnasien kann die Verpflichtung zu einem Praktikum in der Sekundarstufe I entfallen, wenn in der Sekundarstufe II ein Praktikum durchgeführt wird.
Nach Entscheidung der Schulkonferenz kann ein zweites Praktikum von ein- bis dreiwöchiger Dauer durchgeführt werden.
Zusätzlich ist nach § 4 Abs. 2 APO-S I ein Langzeitpraktikum mit einem Praktikumstag pro Woche möglich bzw. in der Hauptschule vorgesehen. Ein Langzeitpraktikum soll eine Hilfe für Jugendliche mit besonderen Schwierigkeiten beim Übergang in das Berufsleben sein. Die Teilnahme an einem Langzeitpraktikum setzt eine Empfehlung der Klassenkonferenz sowie die Zustimmung der Schülerin oder des Schülers und der Eltern voraus. Die Kernstunden gemäß der Stundentafel sind einzuhalten. Das Langzeitpraktikum kann an die Stelle einzelner Stunden z.B. des Lernbereichs Arbeitslehre, des Wahlpflichtunterrichts, des Ganztagsangebotes oder des Ergänzungsunterrichtes treten. Dabei ist sicher zu stellen, dass eine inhaltliche Verknüpfung mit dem Unterricht erfolgt. Langzeitpraktika sind so zu organisieren, dass flexibel auf individuelle Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler reagiert werden kann und die Leistungsanforderungen für Schulabschlüsse nicht gefährdet werden. Mit den Praktikumsbetrieben sind die organisatorische Durchführung des Praktikums und die während des Praktikums von den Schülerinnen und Schülern zu fertigenden Berichte und Dokumentationen rechtzeitig abzustimmen. Über die Nachbereitung im Unterricht hinaus sind die Ergebnisse aus den Praktika schriftlich zu dokumentieren. Sie können nach Festlegung durch die Schule in die Leistungsbewertung (z.B. eine Facharbeit) einfließen. Zur Betreuung während des Praktikums führen Lehrkräfte Besuche in den Praktikumsbetrieben im Rahmen des durch die Abwesenheit der Praktikanten freien Stundenvolumens durch.
6.2 Auswahl der Praktikumsbetriebe
Praktikumsbetriebe sollen so ausgewählt werden, dass sie vom Wohnsitz aus zumutbar erreicht werden können. Falls das regionale Ausbildungsplatzangebot von Jugendlichen größere Mobilität verlangt, können auch Praktikumsplätze, die den Einzugsbereich der Schule überschreiten, genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die schulische Betreuung sichergestellt werden kann. Bis zu einer Entfernung von 25 km ab der Schule trägt der Schulträger die Fahrkosten. Die für den Besuch weiter entfernt liegender Betriebe darüber hinaus entstehenden Kosten tragen die Eltern, sofern von Schulträgerseite keine Kostenübernahme erfolgt. Betriebspraktika für Berufsschülerinnen und Berufsschüler bedürfen des Einverständnisses der Ausbildungsbetriebe.
6.3 Praktika im Ausland
Praktika im Ausland unterliegen denselben Bedingungen. Schülerinnen und Schüler sollen dabei vor allem ihre fremdsprachlichen und interkulturellen Kenntnisse insbesondere auch im berufsbezogenen Bereich verbessern sowie die Lebensbedingungen des Ziellandes kennenlernen. Auslandspraktika können in Ländern der Europäischen Union auch im Rahmen von Studienfahrten und internationalen Begegnungen durchgeführt werden. Praktika im Ausland finden in Kooperation mit geeigneten Partnerorganisationen (Partnerschule, Kammern, Verbände usw.) statt. Die Betreuung bei Auslandspraktika kann auch durch Lehrkräfte der Partnerschule oder im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen sichergestellt werden.
6.4 Hochschulpraktikum
Das Ziel der Hochschulpraktika ist zusätzlich zur Orientierung über die Inhalte der Studiengänge eine weitere Verzahnung zwischen weiterführenden Schulen und Hochschule herzustellen. Die Studienberatung soll hierbei frühzeitig über mögliche Studiengänge informieren. Das Praktikum in der Sekundarstufe II kann als Hochschulpraktikum absolviert werden. Die Schülerinnen und Schüler nehmen für die Dauer des Praktikums an verschiedenen ausgewählten Lehrveranstaltungen des regulären Studienbetriebs teil und erhalten dadurch die Möglichkeit, Hochschule, Studienangebote und Studienalltag kennen zu lernen. Das Hochschulpraktikum kann entweder im Rahmen eines Programms, wie z.B. dem Dualen Orientierungspraktikum, oder auch individuell organisiert sein. Ansprechpartner seitens der Hochschulen sind die Studienberatungsstellen. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler an den Lehrveranstaltungen erfolgt eigenverantwortlich. Das Praktikum wird in der Schule vor- und nachbereitet und an den Hochschulen evaluiert.
6.5 Rechtliche Absicherung
Das Praktikum ist eine Schulveranstaltung. Während des Praktikums bleiben die Jugendlichen Schülerinnen und Schüler ihrer Schule. Sie sind nicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Praktikumsbetriebs und erhalten keine Vergütung. Sie unterliegen in dieser Zeit dem Weisungsrecht des Betriebspersonals.
Die Einhaltung der für den einzelnen Praktikumsbetrieb geltenden Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt dem jeweiligen Betrieb. Bei Praktika außerhalb der EU muss der Praktikumsbetrieb schriftlich versichern, dass er die gängigen nationalen Standards des Gesundheits- und Arbeitsschutzes erfüllt. Der Betrieb legt fest, in welchen Betriebsbereichen die Praktikantinnen und Praktikanten nicht tätig werden dürfen.
Soweit aus gesetzlichen Gründen erforderlich, sind dem Betrieb Gesundheitszeugnisse vorzulegen. In Zweifelsfällen erteilen die Gesundheitsämter Auskunft. Zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilt die Schulaufsicht Auskunft. Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Gesundheitszeugnisse trägt der Schulträger.
Die Schulaufsicht unterstützt die Vorbereitung und Durchführung von Betriebspraktika durch Merkblätter zum Arbeitsschutz, die den Schulen über die Beiräte Schule und Beruf zur Verfügung gestellt werden.
Als Schulveranstaltungen unterliegen Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland der gesetzlichen Unfallversicherung. Falls eine Haftpflichtversicherung erforderlich ist, trägt der Schulträger die Kosten (§ 94 Abs. 1 SchulG – BASS 1 – 1). Bei Auslandsaufenthalten wird der Abschluss eines Privatversicherungspaketes durch die Eltern empfohlen.






